Google Bewertungen die eine Schmähkritik beinhalten können leicht gelöscht werden. Das was genau ist eigentlich eine Schmähkritik? Was eine Schmähkritik ausmacht und woran man sie erkennen kann erfahren Sie in diesem Beitrag.
Schmähkritik Definition
Schmähkritik ist eine Art von beleidigender Äußerung, die nicht unter die Meinungsfreiheit fällt. Es handelt sich hierbei um eine scharfe Kritik an einer Person, deren Ziel es ist, diese herabzuwürdigen und zu diffamieren, statt sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen. Dieses Verhalten kann gemäß § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) geahndet werden. Ob es sich bei einer Äußerung wirklich um Schmähkritik handelt, muss in jedem Einzelfall im Gericht geprüft werden. 2019 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil zur Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Schmähkritik abgegeben und festgelegt, dass es ein Recht auf überspitzte Meinungsäußerungen gibt.
Schmähkritik vs Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie, da sie eine kritische Auseinandersetzung mit Angelegenheiten und Personen ermöglicht. Allerdings gelten die Rechte zur freien Meinungsäußerung nicht uneingeschränkt; deren Grenzen werden im Art. 5 des Grundgesetzes festgehalten:
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Eine Schmähkritik ist ein unerwünschter Eingriff in die persönliche Integrität, bei dem gezielt negative und verletzende Äußerungen über eine Person getätigt werden, die nicht auf einer materiellen Diskussion basieren, sondern vorrangig darauf abzielen, die betroffene Person zu diskreditieren. Schmähkritik ist eine Art von Kritik, die sarkastisch und beleidigend sein kann. Es unterscheidet sich von Satire, die durch Übertreibung auf Missstände in der Gesellschaft hinweisen soll. In der Praxis ist es manchmal schwierig, zwischen den beiden Arten von Kritik zu unterscheiden, weshalb Gerichte oft eingeschaltet werden müssen. Allerdings sind die Anforderungen an die Einschränkung der Redefreiheit sehr hoch. Sobald eine Schmähkritik vorliegt, kann die betroffene Person rechtlich gegen die Person, die die Kritik veröffentlicht hat, vorgehen. Laut Strafgesetzbuch droht hierbei eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Für eine öffentliche Veröffentlichung, z.B. im Internet, ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich. Wenn Sie also eine Schmähung erhalten, müssen Sie sich diese nicht widerstandslos gefallen lassen. Es besteht unter Umständen auch Anspruch auf Schadensersatz. Wie Sie in solchen Situation richtig handeln, ist ebenfalls ein Aspekt des Reputation-Marketings.
Schmähkritik Beispiele
Wir sehen also dass die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik nicht immer ganz eindeutig ist. Um zu veranschaulichen was eben nicht unter Schmähkritik beziehungsweise Meinungsfreiheit fällt, hier einige Beispiele zur Schmähkritik beziehungsweise was eben nicht unter Schmähkritik fällt sondern noch zur Meinungsfreiheit zählt. Das ist keine Schmähkritik:
- „Soldaten sind Mörder“ [BVerfGE 93, 266]
- „Dahergelaufene, durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche, geisteskranke“ Staatsanwältin“ [BVerfG – 1 BvR 2646/15]
- „Dummschwätzer“ [BVerfG NJW 2009, 749]
- „Zwangsdemokrat Franz J. Strauß“ [BVerfGE 82, 272]
- „Multifunktionäre mit brauner Sektenerfahrung“ [BVerfG NJW-RR 2000, 1712]
- „Obergauleiter der SA-Horden“ [BVerfG NJW 2017, 1460]
Das ist Schmähkritik:
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Fällen entschieden, dass bestimmte Äußerungen als Schmähkritik eingestuft werden können. Zum Beispiel wurde eine Fernsehansagerin als „ausgemolkene Ziege“ bezeichnet, bei deren Anblick den Zuschauern „die Milch sauer werde“ (BGHZ39, 124).
- Das Bundesverfassungsgericht beschrieb einen weiteren Fall so: Der Beschwerdeführer veröffentlichte in der Zeitschrift “konkret” mehrere Karikaturen des Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß, die diesen als sich sexuell betätigendes Schwein darstellen. In der ersten der Zeichnungen kopuliert dieses Schwein mit einem richterliche Amtstracht tragenden Schwein. Damals – Ende der 1980er Jahre – höchstrichterlich eine Schmähkritik (BVerfGE 75, 369 [1987]).
- Ein weiterer Fall von Schmähkritik wurde vom Landgericht Berlin unter anderem wie folgt beschrieben: Der Wunsch gegenüber einem Politiker, “der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten”, LG Berlin AfP 2013, 526.
- Auch die Bezeichnung eines ausländischen Politikers als “Ziegenficker” in einem “Gedicht”, LG Hamburg, AfP 2016, 282 kann unter Umständen als Schmähkritik angesehen werden.
Ein aktuelles Beispiel zur Schmähkritik
Im Juni 2019 entschied das BVerfG zugunsten eines von Beleidigung Beschuldigten, da er die Handlungsweise einer Amtsrichterin mit “nationalsozialistischen Sondergerichten” und “Hexenprozessen” verglichen hatte. Das BVerfG widersprach jedoch der Einschätzung, dass dies eine Beleidigung impliziert hätte. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten fest, dass die Entscheidungen der Gerichte, den Mann wegen Schmähung zu verurteilen, diesen in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt hätten. Des Weiteren sei bei Schmähungen ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht erforderlich, da die Meinungsfreiheit in solchen Fällen regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Solange sich die Äußerung nicht auf bloße persönliche Herabsetzung beschränken, sondern auch einen Bezug zu einer Sachauseinsandersetzung haben können, gelten diese als nicht schmähend einzustufen. Nur nach umfassender Evaluation mit der Meinungsfreiheit könnten Äußerungen als Beleidigung eingestuft werden. Die Äußerung des Mannes stellte laut dem BVerfG keine Schmähkritik dar, da sie im Kontext einer Sachauseinandersetzung getätigt worden seien. Die Formulierungen haben nach Auffassung des Gerichts nicht bloß die Richterin als Person herabgewürdigt, da sie sich auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person bezogen haben. Diese kann außerdem nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext gelöst werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass historische Vergleiche mit dem Nationalsozialismus oder Vorwürfe einer „mittelalterlichen“ Gesinnung bei der Abwägung besonderes Gewicht haben können, allerdings nicht schon für sich gesehen die Annahme begründen, dass Schmähkritik vorliege. Die Richter des BVerfG führten aus, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehöre. Diese Freiheit erlaube insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.
Das Schmähgedicht von Böhmermann gegen Erdoğan
Einer der aktuell bekanntesten Fälle ist wohl die Angelegenheit des TV-Moderators und Satirikers Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan. Hier geht es um den Unterlassungsanspruch des türkischen Präsidenten gegen den Fernsehmoderator wegen Verbreitung eines satirischen Schmähgedichts. Böhmermann versuchte vom Verfassungsgericht Einspruch einzureichen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass Böhmermanns Verfassungsbeschwerde, die er 2019 eingereicht hatte, nicht akzeptiert werden würde, da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte. Keine weitere Begründung wurde gegeben. Die Entscheidung ist unanfechtbar.