Sich als Unternehmen oder Anbieter im Internet bewerten zu lassen, hat nicht nur Vorteile, sondern kann in vielen Fällen zu Ärgernissen führen. Öffentlich einsehbare negative Bewertungen auf Google und Trustpilot können verheerende Folgen haben und ein echtes Geschäftsrisiko darstellen. Rezensionen auf Portalen wie Trustpilot oder Jameda sind oft entscheidend für die Wahl von Nutzern und Kunden.
Gleichzeitig wächst die Aufmerksamkeit für Bewertungsportale und Bewertungen im Internet seitens der Unternehmen und Anbieter immer mehr. So kommt es, dass sich zunehmend mehr Unternehmen gegen negative Bewertungen zur Wehr setzen, die ihrem Image schaden.
Viele dieser Klagen gehen vor den Bundesgerichtshof (BGH), der dann über die Anträge der Unternehmen und Anbieter entscheidet. Um Ihnen als Unternehmer einen Einblick in die Rechtslage zu Bewertungen und Bewertungsportalen zu geben, haben wir eine Übersicht der wichtigsten BGH-Urteile zusammengestellt.
Wichtige BGH-Urteile zu Bewertungen und Bewertungsportalen
BGH-Urteil vom 27. März 2007, Az. VI ZR 101/06 zur Haftung von Forenbetreibern
Im Jahr 2007 klärte der BGH, dass der Betreiber eines Bewertungsportals oder Forums zur Beseitigung ehrverletzender Beiträge verpflichtet ist, selbst wenn die Identität des Verfassers bekannt ist. Dies bedeutet, dass der Betreiber haftet, auch wenn die Möglichkeit besteht, gegen den Bewertenden vorzugehen.
BGH-Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 zur Plattform „Spickmich“
Das „Spickmich“-Urteil ist weithin bekannt. Ein Lehrer klagte gegen das Portal und bemängelte datenschutzrechtliche Aspekte. Der BGH entschied, dass die öffentliche und anonyme Bewertung von natürlichen Personen zulässig ist.
BGH-Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 zu marions-kochbuch.de
Hier entschied der BGH, dass der Betreiber von chefkoch.de für fremde Fotos haftet, die von Nutzern hochgeladen werden. Dieses Urteil zeigt auf, wann sich Portalbetreiber fremde Inhalte zu eigen machen.
BGH-Urteile zu weiteren Bewertungsportalen und Fällen
- BGH-Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10: Maßstäbe für ein Prüfverfahren bei Rechtsverletzungen in Blog-Einträgen.
- BGH-Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11: Bestätigung der Störerhaftung bei Verletzung reaktiver Prüfpflichten.
- BGH-Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12: Haftung von Suchmaschinenbetreibern für Wortergänzungen bei „Autocomplete“.
- BGH-Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13: Kein Anspruch auf Auskunft über Verfasserdaten beim Ärztebewertungsportal Sanego.
- BGH-Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13: Arzt kann Bewertungsprofil bei Jameda nicht vollständig löschen.
- BGH-Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13: Portalbetreiber haftet nicht für Bewertungen, wenn sie diese nicht redaktionell prüfen.
- BGH-Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15: Prüfpflichten des Bewertungsportals Jameda bei beanstandeten Bewertungen.
- BGH-Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16: Manipulation von Bewertungen durch Portalbetreiber ist rechtswidrig.
- BGH-Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17: Ärztebewertungsportal Jameda muss beanstandetes Profil löschen.
- BGH-Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18: Auswahlmethode der Bewertungen bei Yelp ist zulässig.
Das BGH-Urteil zu Yelp im Detail
Eines der wichtigsten Urteile für Unternehmer ist das BGH-Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18 zum Bewertungsportal Yelp. Es verdeutlicht, wie weit die Meinungsfreiheit von Bewertungsportalen reicht.
Hintergrund: Was ist Yelp?
Yelp ist eines der bekanntesten Bewertungsportale weltweit. Es ermöglicht Nutzern, Bewertungen und Rezensionen für Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen zu erstellen. Monatlich verzeichnet Yelp etwa 99 Millionen Aufrufe und 127 Millionen verfasste Bewertungen pro Quartal. Dies zeigt die enorme Wirkungskraft des Portals auf die Reputation von Unternehmen.
Um eine Bewertung auf Yelp abzugeben, müssen Nutzer ein Profil erstellen und ihren Namen sowie eine gültige E-Mail-Adresse angeben. Dies soll Falschbewertungen vorbeugen, zeigt jedoch Schwächen, da die Angaben nicht zwingend überprüft werden.
Der Fall: Fitnessstudio gegen Yelp
Die Betreiberin eines Fitnessstudios klagte gegen die Selektion ihrer Bewertungen durch Yelp. Das Portal stuft Bewertungen mithilfe einer automatisierten Software tagesaktuell als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ ein. Hierbei werden vor allem positive Bewertungen häufig nicht berücksichtigt, was den Bewertungsschnitt verzerren kann.
Die Klägerin argumentierte, dass die Unterscheidung willkürlich sei und ihr Unternehmen in ein falsches Licht rücke. Bereits vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte sie Erfolg, doch das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde nach einer Revision beim BGH wiederhergestellt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied zugunsten von Yelp. Die Richter führten an, dass Yelp keine unwahren Tatsachen verbreitet und die Selektion der Bewertungen durch die Berufs- und Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Wichtige Punkte des Urteils:
- Yelp darf weiterhin Bewertungen automatisiert selektieren.
- Das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
- Die Selektion ist rechtlich zulässig und wird durch die Meinungsfreiheit geschützt.
BGH-Urteil: Bewertungsportal muss Posts prüfen
Wie kann sich ein Hotel gegen negative und anonyme Bewertungen wehren? Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Portalbetreiber in der Pflicht steht zu prüfen, ob der Bewertende tatsächlich Gast im Hotel war. Unterlässt das Portal diese Prüfung, haftet es als mittelbarer Störer. Das Hotel kann in einem solchen Fall eine Unterlassung fordern.
Rechtliche Auswirkungen für Unternehmer
Diese Urteile haben weitreichende Folgen für Unternehmen, die auf Bewertungsportalen präsent sind. Sie zeigen, dass die Meinungsfreiheit in vielen Fällen über dem Schutz der Unternehmensreputation steht. Für Unternehmer bedeutet das, dass sie kritische Bewertungen nicht einfach löschen lassen können, selbst wenn diese unberechtigt erscheinen.
Für Sie als Unternehmer ist daher wichtig:
- Bewertungen können ein echtes Geschäftsrisiko darstellen.
- Viele Bewertungen und Portalbetreiber unterliegen klaren rechtlichen Regelungen.
- Negative Bewertungen können oft nicht gelöscht, aber bereinigt werden.
- Der BGH setzt Maßstäbe dafür, wie mit unangemessenen oder falschen Bewertungen umzugehen ist.
Handlungsoptionen für Unternehmer
Ungeachtet der BGH-Urteile gibt es Möglichkeiten, den eigenen Bewertungsschnitt zu verbessern:
- Hilfe: Löschomat erwerben
- Aktiv Kundenzufriedenheit fördern: Bieten Sie exzellenten Service, um natürliche positive Bewertungen zu generieren.
- Proaktive Kommunikation: Reagieren Sie auf Feedback, um Missverständnisse zu klären und Ihre Reputation zu wahren.
Fazit
Die BGH-Urteile zu Bewertungsportalen verdeutlichen, wie wichtig es für Unternehmer ist, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Online-Bewertungen auseinanderzusetzen. Informieren Sie sich regelmäßig über neue rechtliche Entwicklungen, um optimal auf Bewertungen reagieren zu können.
Das Wissen über rechtliche Rahmenbedingungen und proaktives Handeln kann Ihnen helfen, auch in der Zeit der automatisierten Bewertungssysteme eine positive Online-Reputation aufzubauen und zu halten. Bei Bedarf können Sie auch den Löschomaten in Anspruch nehmen, um gegen falsche oder unfaire Bewertungen vorzugehen.






